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   VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582   

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VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582 (https://dejure.org/2024,1762)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2024 - 24 CS 23.1582 (https://dejure.org/2024,1762)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 24 CS 23.1582 (https://dejure.org/2024,1762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 4; ZPO § 42 Abs. 2; LABV § 3
    Kein Ausschluss vom Richteramt, andere Sache, Befangenheitsantrag (unbegründet), Vorbefassung als Landesanwältin mit dem streitgegenständlichen Ölschaden, lange Zeitdauer seit der Befassung (ca. 7 Jahre)

  • rewis.io

    Kein Ausschluss vom Richteramt, andere Sache, Befangenheitsantrag (unbegründet), Vorbefassung als Landesanwältin mit dem streitgegenständlichen Ölschaden, lange Zeitdauer seit der Befassung (ca. 7 Jahre)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 25.07.2016 - 22 CS 16.1158

    Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung einer Sanierungsuntersuchung und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Die Vertreterin der Landesanwaltschaft Bayern wies den Senat telefonisch darauf hin, dass sich die Beisitzerin und Berichterstatterin im vorliegenden Verfahren, Richterin am Verwaltungsgerichtshof ..., im Jahr 2016 in den Verfahren 22 BV 16.1155 und 22 CS 16.1158 als damalige Prozessvertreterin für den Freistaat Bayern schriftlich geäußert hatte.

    Im Verfahren 22 CS 16.1158 verteidigte die Richterin in ihrer damaligen Funktion als Landesanwältin erfolglos den Sofortvollzug eines vom Landratsamt ... gegen die damalige Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin erlassenen Bescheids.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 22 BV 16.1155 und 22 CS 16.1158 sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Denn die Sache des Verfahrens 24 CS 23.1582 ist nicht dieselbe Sache wie die Sache der Verfahren 22 BV 16.1155 und 22 CS 16.1158.

    Im Verfahren 24 CS 23.1582 einerseits und in den Verfahren 22 BV 16.1155 und 22 CS 16.1158 andererseits sind die Streitgegenstände nicht identisch, weil es sich um einen anderen Bescheid gegen einen anderen Adressaten handelt.

    Bei der Bewertung des Umstands, dass die abgelehnte Richterin den früheren Bescheid und den diesbezüglich angeordneten Sofortvollzug im Verfahren 22 CS 16.1158 im Jahr 2016 mit der Begründung verteidigt hat, der Ölschaden ginge von dem Grundstück FlNr.

    Ihre Tätigkeit erschöpfte sich darin, im Beschwerdeverfahren, das gemäß dem in der Akte 22 CS 16.1158 befindlichen Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2016 bei der Landesanwaltschaft Bayern einging, unter dem 17. Juni 2016 eine Anfrage des Gerichts zu beantworten, in Zusammenwirken mit dem Landratsamt unter dem 29. Juni 2016 eine Stellungnahme abzugeben, die sich überwiegend mit der Frage beschäftigt hat, ob die mit dem damals streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2015 angeordnete Sanierung an der Grundwassermessstelle 2 als dringlich angesehen werden müsse und am 25. Juli 2016 noch weitere Unterlagen des Landratsamts vorzulegen, woraufhin am 25. Juli 2016 die Entscheidung des 22. Senats erging.

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 22 ZB 21.496

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Dabei kann dahinstehen, wie der Begriff der Sache i.S.v. § 41 Nr. 4 ZPO im Einzelnen zu verstehen ist (vgl. zum Streitstand BayVGH, B.v. 29.7.2021 - 22 ZB 21.496 - juris Rn. 4), da jedenfalls die unstreitig erforderliche Identität der Streitgegenstände fehlt (vgl. zum Begriff des verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstands Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 23).

    Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, die Vorbefassung eines Richters mit dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, die nicht zu seinem Ausschluss gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, sei in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sondern es müssten dafür besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, B.v. 12.4.2016 - VI ZR 549/14 - juris Rn. 8), oder ob man davon ausgeht, im Falle des § 41 Nr. 4 ZPO habe, anders als bei § 41 Nr. 6 ZPO, nur eine normale Prüfung anhand des § 42 Abs. 2 ZPO zu erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 - 22 ZB 21.496 - juris Rn. 8), liegen hier jedenfalls keine objektiven Umstände i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO vor.

    ... aus, das früher im Eigentum der hiesigen Antragstellerin gestanden hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass seither mehr als sieben Jahre vergangen sind (vgl. einen Fall, bei dem die Tätigkeit als Landesanwältin erst kurze Zeit zurücklag und deshalb die Besorgnis der Befangenheit begründet war BayVGH, B.v. 29.7.2021 - 22 ZB 21.496).

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 45.16

    Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Insoweit bringen auch andere Vorschriften die normative Wertung zum Ausdruck, dass mit zunehmenden Zeitablauf Rollen und Positionen der Vergangenheit an Relevanz verlieren (vgl. etwa § 41 Satz 3 Beamtenstatusgesetzes; hierzu BVerwG, U.v. 4.5.2017 - 2 C 45.16 - juris).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, er werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, solange bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 - 6 C 129.74 - juris Rn. 11; B.v. 29.6.2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 37; B.v. 18.7.2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5; B.v. 12.10.2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, er werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, solange bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 - 6 C 129.74 - juris Rn. 11; B.v. 29.6.2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 37; B.v. 18.7.2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5; B.v. 12.10.2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.10.2023 - 10 C 4.22

    Freundschaftsverhältnis zwischen Anwalt und Richter als Befangenheitsgrund?

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, er werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, solange bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 - 6 C 129.74 - juris Rn. 11; B.v. 29.6.2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 37; B.v. 18.7.2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5; B.v. 12.10.2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 C 35.18

    Aktenentfernungsanspruch; Beamter; Bundesrichter; Bundesrichterwahl;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, er werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, solange bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 - 6 C 129.74 - juris Rn. 11; B.v. 29.6.2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 37; B.v. 18.7.2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5; B.v. 12.10.2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 5).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 549/14

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Misstrauen gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, die Vorbefassung eines Richters mit dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, die nicht zu seinem Ausschluss gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, sei in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sondern es müssten dafür besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, B.v. 12.4.2016 - VI ZR 549/14 - juris Rn. 8), oder ob man davon ausgeht, im Falle des § 41 Nr. 4 ZPO habe, anders als bei § 41 Nr. 6 ZPO, nur eine normale Prüfung anhand des § 42 Abs. 2 ZPO zu erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 - 22 ZB 21.496 - juris Rn. 8), liegen hier jedenfalls keine objektiven Umstände i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO vor.
  • VGH Bayern, 21.11.1980 - 11 CS 80 D.61

    Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Verwaltungsrichters wegen früherer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2024 - 24 CS 23.1582
    Auch die zeitliche Dauer und die Art und Weise der konkreten Vorbefassung bieten keinen objektiven Anlass, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (vgl. einen Fall bei dem die Befassung sehr lange und intensiv und die Besorgnis der Befangenheit deshalb begründet war BayVGH, B.v. 21.11.1980 - 11 CS 80 D.61 - BayVBl 1981, 368 ff.).
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